3. Mai 2024

Amalgam-Verbot & bisherige Dokumentation von Amalgam-Füllungen im Z1.PRO

Achtung, Aktualisierung!

„Mit Beginn des Jahres 2025 wird Dentalamalgam in der EU aus Umweltschutzgründen verboten. Dies folgt einer Einigung zwischen den Unterhändlern des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der in den Rat versammelten Mitgliedstaaten. Die KZBV kritisiert diese Entscheidung scharf.“ (Quelle: KZBV-Newsletter 01/2024, alle Infos findet ihr hier auf der KZBV-Website. Ich halte euch auf dem Laufenden, sobald es etwas Neues gibt!

In der 21. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) hatte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband festgelegt, dass ab dem 01.01.2021 die Kennzeichnung von Amalgamfüllungen im Rahmen der Abrechnung verpflichtend sind. Hintergrund war der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam, teilte die KZBV damals mit. Neben der Angabe der Füllungslage müssen seither Amalgamfüllungen zusätzlich mit dem Buchstaben ,,A“ gekennzeichnet werden.

Beispiel der korrekten Kennzeichnung in CGM Z1.PRO

Die Kennzeichnung zeige ich dir anhand eines Beispiels in der Praxisverwaltungssoftware CGM Z1.PRO:

Zweiflächige Amalgam-Füllung (mesial-okklusal) an Zahn 35 = Leistungsbeschreibung 13bA.

So sieht es dann im Programm aus:

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